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   BGH, 30.08.1968 - 4 StR 319/68   

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https://dejure.org/1968,337
BGH, 30.08.1968 - 4 StR 319/68 (https://dejure.org/1968,337)
BGH, Entscheidung vom 30.08.1968 - 4 StR 319/68 (https://dejure.org/1968,337)
BGH, Entscheidung vom 30. August 1968 - 4 StR 319/68 (https://dejure.org/1968,337)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 22, 230
  • NJW 1968, 2344
  • MDR 1968, 1022
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.07.1962 - 1 StR 157/62

    Verletzung der Amtsaufklärungspflicht

    Auszug aus BGH, 30.08.1968 - 4 StR 319/68
    Die Aufklärungsrüge kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, daß das Gericht noch weitere Fragen an den Angeklagten oder an Zeugen hätte richten sollen, da das Revisionsgericht im allgemeinen nicht nachgeprüft werden kann, welche Fragen im einzelnen in der Hauptverhandlung gestellt worden sind (BGHSt 17, 351 ).
  • BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65

    Bauernkeller - §§ 249, 250 StGB, Gewalt, Vollendung, Beendigung, Waffe

    Auszug aus BGH, 30.08.1968 - 4 StR 319/68
    Dies trifft auch auf den Räuber zu, der die Waffe nur zur Deckung des Rückzuges im Falle eines Fehlschlagens des Raubes benutzen will (vgl. BGHSt 20, 194, 197).
  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98

    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der

    Den Schluß, daß es sich so verhält, durfte das Landgericht aus dem Einsatz des Messers gegen das Tatopfer ziehen, auch wenn die Verwendung des Messers nicht von vornherein mit dem Mitangeklagten B. abgesprochen und auch nicht final mit der Wegnahmehandlung verknüpft war (vgl. auch BGHSt 22, 230 f.).
  • BGH, 10.08.1982 - 1 StR 416/82

    Pistole im Fluchtwagen - §§ 249, 22 StGB, gescheiterter/beendeter Raub; § 250

    Das - in BGHSt 22, 230 nur teilweise abgedruckte - Urteil des 4. Strafsenats vom 30. August 1968 befaßt sich mit der Frage, ob es genügt, wenn ein zur Verwendung als Waffe geeigneter Gegenstand nur zu dem Zweck mitgeführt wird, damit den Rückzug zu decken, falls der Raub fehlschlagen sollte.
  • BGH, 12.10.2005 - 2 StR 298/05

    Schreckschusspistole als Schusswaffe im Sinne des BtMG

    Auf die Frage, ob es sich bei der ebenfalls verwendeten Sprühdose mit Reizgas (vgl. hierzu auch BGHSt 22, 230, 231; BGH NStZ 2000, 87, 88; BGH, Urt. vom 9. August 2001 - 4 StR 227/01; BGH, Urt. vom 6. September 2005 - 5 StR 284/05) um einen "sonstigen Gegenstand" im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt und auch deshalb dieser Tatbestand erfüllt ist, kommt es danach nicht an.
  • BGH, 12.09.1995 - 1 StR 401/95

    Einbruch defensiv - Gaspistole, seitliches Austreten, § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF

    Den Qualifikationstatbestand erfüllt vielmehr auch, wer die mitgeführte Waffe nur einsetzen will "im Bedarfsfall" (BGH, Urt. vom 25. Mai 1976 - 1 StR 240/76), "gegebenenfalls" (BGHSt 22, 230, 231; 24, 339, 341) oder für den "Notfall", daß während der Tatausführung eine andere Person auftritt (BGH, Urt. vom 2. April 1986 - 2 StR 12/86 - bei Holtz MDR 1986, 623).

    Der angesprochene Erschwerungsgrund liegt auch dann vor, wenn der Täter die Waffe nur zur Deckung des Rückzugs im Falle eines Fehlschlagens der Tat benutzen will (BGHSt 22, 230, 231).

  • OLG Zweibrücken, 20.04.1994 - 1 Ss 43/94

    Würdigungsmangel; Absicht; Gewahrsamsbehauptung; Beweggrund ; Fluchtabsicht;

    Die festgestellten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Schuldspruches (55 349, 353Abs. 4. Der Senat könnte den Schuldspruch auch dann nicht selbst ändern, wenn - was durchaus naheliegt - weitere Feststellungen zur Beutesicherungsabsicht und zur Mittäterschaft am Tränengaseinsatz nicht zu erwarten sein sollten. Hinsichtlich des Einsatzes eines Messers oder ähnlichen Gegenstandes erscheint ein Nachweis aufgrund einer erneuten Beweisaufnahme noch möglich. Selbst wenn die Verurteilung nach §§ 252, 250 StGB wegfällt, hätte dies nicht allein für die Strafzumessung Bedeutung; vielmehr kommt dann eine Bestrafung wegen Diebstahls mit Waffen in Betracht, § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB . Nach weiterhin feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen (§ 121 Abs. 2 GVG ) der Senat keinen Anlaß sieht, genügt es für die Anwendung dieses Tatbestandes, wenn Waffe oder Werkzeug erst nach Vollendung, aber noch vor Beendigung des Diebstahls mit der Absicht des Einsatzes geführt werden (vgl. BGHSt 20, 194 ; BGH bei Holtz MDR 1980, 106; Strafverteidiger 1988, 429); ebenso ist es hier ausreichend, wenn Zweck des Waffeneinsatzes lediglich die Ermöglichung der Flucht und nicht auch die Erlangung bzw. Sicherung der Beute sein soll (BGHSt 22, 230 ).
  • BGH, 15.03.1983 - 1 StR 47/83

    Räuberische Erpressung - Sicherung des Gewahrsams - Raub - Zueignungsabsicht -

    Ferner führte er in der Absicht, sie notfalls zu verwenden, eine Tränengassprühdose (vgl. dazu BGHSt 22, 230, 231; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 244 Rdn. 13) mit sich.
  • BGH, 12.01.1971 - 1 StR 592/70

    Einrechnung einer im Ausland erlittenen Haft

    Zutreffend hat das Landgericht einen versuchten Diebstahl mit Waffen angenommen; hierzu genügte es, daß der Angeklagte den Tränengasrevolver zur Sicherung seines Rückzuges (UA S. 6) bei sich führte (BGHSt 22, 230, 231) [BGH 30.08.1968 - 4 StR 319/68].
  • BGH, 22.06.1976 - 5 StR 296/76

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes - Zulässigkeit

    Der Einsatz eines solchen Feuerlöschers kann ebenso wie das Versprühen von Tränengas (BGHSt 22, 230) das Opfer kampfunfähig machen.
  • BGH, 17.08.1971 - 1 StR 345/71

    Flasche Äther zur Betäubung des Opfers als gefährliches Werkzeug

    Auch chemische Mittel, die die körperliche Unversehrtheit eines Menschen erheblich beeinträchtigen können, gehören dazu (BGHSt 1, 1 [BGH 21.11.1950 - 4 StR 20/50]; 22, 230 [BGH 23.08.1968 - 4 StR 310/68]; BGH, Beschl. vom 11. November 1970 - 2 StR 520/70).
  • BGH, 23.02.1990 - 2 StR 490/89

    Tateinheit bei Verletzung von zwei Personen in einem Akt - Tränengassprühdose als

    Darauf kommt es aber nicht an, weil auch ohne Berücksichtigung des Gutachtens und des darin erwähnten Artikels feststeht, daß es sich bei der Tränengas-Sprühdose um ein im Sinne des § 223 a StGB gefährliches Werkzeug handelt (BGHSt 22, 230 f).
  • BGH, 18.01.1972 - 1 StR 621/71

    Tränengassprühdose und mit Äther getränkte Wattebausche als "Waffen" eines Raubes

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